Grundsteuer

Zuständig

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Hebesatz: 500 v.H. des Steuermessbetrages


Grundsteuer B für Grundstücke  Hebesatz: 500 v.H. des Steuermessbetrages


Der Grundsteuermessbetrag wird mittels Bescheid vom Finanzamt festgelegt. Dieser Messbetrag wird mit dem oben angeführten Hebesatz multipliziert und ergibt den Steuerbetrag.